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Berufs­haftpflicht für frei­berufliche Psychotherapeut:innen

Im Rah­men ein­er Psy­chother­a­pie bauen Sie als Psy­chother­a­peut inten­sive Beziehun­gen zu Ihren Patien­ten auf und haben unter Umstän­den großen Ein­fluss auf deren Ver­hal­ten. Im beru­flichen All­t­ag kön­nen Miss­geschicke passieren oder Ihnen wird vorge­wor­fen etwas falsch gemacht zu haben. Aus diesem Grund sind Psy­chother­a­peut:innen gemäß § 4 Abs. 2 der Muster­beruf­sor­d­nung verpflichtet, sich hin­re­ichend gegen Haftpflich­tansprüche zu versichern.

WELCHE RISIKEN GIBT ES UND WOZU BIN ICH VERPFLICHTET?

Risiken als freiberu­flich­e:r Psychotherapeut:in

Grund­sät­zlich sind Sie laut § 823 BGB dazu verpflichtet, Schaden­er­satz zu leis­ten, wenn Sie jemand Drittes einen Schaden zufü­gen und vor dem Gesetz haft­bar zu machen sind — übri­gens haften Sie im schlimm­sten Fall mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 Schadensersatzpflicht

Seit dem 20.07.2021 hat der Gesetzgeber durch die Einführung des Gesundheits-Versorgungs-Wei­ter­entwicklungs-Gesetzes (GVWG) den Beschluss gefasst, die Berufs­haft­pflicht­versicherung für alle Psychotherapeut:innen zur Pflicht­versicherung zu machen. Im Paragraf § 95e Berufs­haft­pflicht­versicherung des 5. Sozi­al­ge­setzbuches werden auch Min­dest­ver­si­che­rungssummen festgelegt. Jede:r Psychotherapeut:in ist seit dem verpflichtet, seinen aus­reichenden Ver­si­che­rungsschutz bei der zuständigen Kas­sen­ärztlichen Vereinigung bzw. dem Zulas­sungsausschuss anhand einer gültigen Ver­si­che­rungs­be­scheinigung nachzuweisen.

"Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haft­pflichtgefahren zu versichern.
Quelle: Sozi­al­gesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), § 95e Berufshaftpflichtversicherung

Weit­er­hin müssen Sie sich laut der Muster-Beruf­­sor­d­nung für Psy­chother­a­peut:innen der Bun­de­spsy­chother­a­peutenkam­mer​hin­re­ichend gegen Haftpflich­tansprüche im Rah­men ihrer beru­flichen Tätigkeit absich­ern. Das heißt, Sie brauchen unbe­d­ingt eine Berufshaftpflichtversicherung.

"Psy­cho­therapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haft­pflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern.
Quelle: Muster-Berufsordnung, Bun­des­psy­cho­the­ra­peutenkammer (BPtK)

Als freiberu­flich­e:r Psy­chother­a­peut:in tra­gen Sie zum einen das Beruf­s­risiko, da Sie z. B. Patien­t:innen behan­deln, Gutacht­en schreiben, super­vi­dieren oder Weit­er­bil­dun­gen leit­en. Zum anderen tra­gen Sie vielle­icht auch ein Betriebsstät­ten­risiko, sofern Sie eigene Prax­is­räum­lichkeit­en haben.

Pw risiken psychotherapeut

Beruf­s­risiko

Ihr beru­flich­es Risiko erstreckt sich auf Ihre spez­i­fis­che Tätigkeit als Psy­chother­a­peut:in. Zu dem Risiko mit dem höchsten Schaden­poten­zial zählt sicher­lich der klas­sis­che Behand­lungs­fehler. Weit­ere Risiken kön­nen zum Beispiel auch Daten­schutzrechtsver­let­zun­gen oder Bedi­enungs­fehler am Com­put­er sein.

Betrieb­sstät­ten­risiko

Die meis­ten Schaden­fälle im psy­chother­a­peutis­chen All­t­ag ereignen sich in den eige­nen Prax­is­räum­lichkeit­en. Ihr:e Patient:in rutscht auf dem eben nass gewis­cht­en Boden aus und bricht sich den Arm oder Sie demolieren den teuren Par­ket­t­bo­den beim Praxi­seinzug. Im aller­schlimm­sten Fall haben Sie zum Beispiel zu ver­ant­worten, dass die gesamte Prax­is abbren­nt, weil Sie vergessen haben, eine Kerze zu löschen.

DAS KANN DOCH MAL PASSIEREN…

Mögliche Schadenarten bei Ihrer Tätigkeit

Wenn dann trotz aller Vorsicht und Gewis­sen­haftigkeit mal etwas in Ihrem Beruf oder der Prax­is schiefge­ht, wird der Schaden in eine der fol­gen­den Schadenarten gegliedert:

    Pw schadenarten berufshaftpflich psychotherapeuten
    WIRD SCHON SCHIEFGEHEN

    Haftung (nicht nur) für Psychotherapeut:innen

    Geht es um eine Haf­tungs­frage, gilt zunächst immer das Zivil­recht (linke Seite in der Grafik). Konkret heißt das: Ein:e Dritter wirft Ihnen vor, dass Sie ihm aus Verse­hen einen Schaden zuge­fügt haben. Dieser stellt dann einen Anspruch gegen Sie und Sie müssten, sofern Sie schuldig sind, einen Schaden­er­satz leisten.

    Wenn Ihnen hinge­gen eine Straftat vorge­wor­fen wird, dann find­et das Strafrecht Anwen­dung und es stellt sich keine Haf­tungs­frage — eine Haftpflichtver­sicherung würde in diesem Fall nicht leis­ten, auch nicht, wenn es nur um den Vor­wurf geht. Unter bes­timmten Umstän­den ergeben sich aus einem Schaden­fall bzw. Vor­wurf auch zwei Ver­fahren: eines im Ziv­il- und das andere im Strafrecht.

    Pw haftung zivilrecht strafrecht
    WAS MUSS DENN PASSIEREN?

    Der klas­sis­che Behandlungsfehler

    Ein Behand­lungs­fehler liegt vor, wenn Sie von dem zum Zeit­punkt der Behand­lung beste­hen­den, all­ge­meinen anerkan­nten fach­lichen Stan­dard abgewichen sind — und dies kann nur ein Gutachter bzw. Sachver­ständi­ge fest­stellen. Maßstab der Beurteilung ist:

    • der wis­senschaftliche Stand zum Zeit­punkt der Behandlung
    • Beurteilung nur von jeman­den aus der ver­gle­ich­baren Berufsgruppe
    • Ihre Entschei­dun­gen müssen nicht​„sehr gut“, son­dern nur​„ausreichend“ sein

    Zu beacht­en ist, dass Sie als Psy­chother­a­peut:in de:r Patien­t:in grund­sät­zlich keinen Heil­er­folg schulden, son­dern das fachgerechte Bemühen um diesen Erfolg: ​„Der Behan­dler haftet nicht für den Erfolg, son­dern für die sachgerechte Behandlung.“

    Typische Vorwürfe gegenüber Behandler:innen

    Der Behand­lungs­fehler kann zum Beispiel ein Befun­der­he­bungs­fehler, ein Diag­nose­fehler oder ein Ther­a­piefehler sein. Sofern Sie vor Ther­a­piebe­ginn nicht ord­nungs­gemäß aufgek­lärt haben, kann sich daraus eben­falls ein Anspruch auf Schaden­er­satz ergeben.

    Typ­is­che Vor­würfe sind z. B., dass der Ther­a­peut angeblich…

    • eine falsche oder nicht anerkan­nte Ther­a­piemeth­ode angewen­det hat,
    • den Ther­a­pieer­folg bzw. die Ther­a­pie nicht hin­re­ichend kon­trol­liert hat,
    • den Abstand zum Patien­ten nicht einge­hal­ten hat (Absti­nen­zge­bot),
    • die Gren­zen der eige­nen Behand­lungsmöglichkeit­en nicht erkan­nt hat oder
    • keine Dif­feren­zial­diag­nos­tik ver­an­lasst hat.
    ACHTUNG BEWEIS­LASTUMKEHR

    Wer muss den Fehler nachweisen?

    Im zivil­rechtlichen Sinne stellen sich zwei Fragen:

    • Liegt ein zur Haf­tung führen­des Ereig­nis vor bzw. gibt es einen Schaden? (Haf­tung dem Grunde nach)
    • Wie viel Ent­schädigung gibt es? (Haf­tung der Höhe nach)

    Der oder die Patient:in muss nor­maler­weise Fehler, Schaden und Kausal­ität beweisen. Die erste Frage ist aus der Sicht der oder des Patien­t:in leicht zu beant­worten, denn in der Regel ist derjenige oder diejenige noch krank und somit ist der Schaden Grund für das Haf­tungsver­fahren. Damit liegt in der Recht­sprax­is ein Schaden zunächst immer vor.

    Pw haftung fehler kausalität

    Kann der oder die Geschädigte den Anspruch auf Schaden­er­satz bele­gen, ste­ht die​„Haf­tung dem Grunde nach“ fest. Der oder die Geschädigte hat einen Anspruch auf Schaden­er­satz. Aus dem Anspruch wird dann die Schaden­er­satz­summe ermit­telt (Haf­tung der Höhe nach).

    Doch jet­zt kommt die Schwierigkeit: Jet­zt muss der oder die Patient:in Ihnen einen Fehler nach­weisen, also eine Kausalität zwis­chen dem Fehler und Schaden bele­gen. Kann er oder sie dies (wie häu­fig nicht), so ver­liert er den Prozess.

    Aus­nahme: Beweislastumkehr

    Tritt eine Beweis­las­tumkehr ein, dann muss der oder die Psy­chother­a­peut:in beweisen, dass der Schaden auch ohne Fehler einge­treten wäre. Laut dem Patien­ten­rechtege­setz greift die Beweis­las­tumkehr in fol­gen­den Fällen (unvoll­ständi­ger Auszug):

    All­ge­meines Behandlungsrisiko
    Ein all­ge­meines Behand­lungsrisiko wird durch die Behand­lung in jed­er dazu geeigneten Insti­tu­tion (Klinik, Prax­is, MVZ) angenom­men. All­ge­meine Behand­lungsrisiken kön­nen z. B. im Hygien­e­man­gel oder in der Organ­i­sa­tion der Klinik bei Per­sonal­man­gel als Organ­i­sa­tionsver­schulden begrün­det sein. Für Psy­chother­a­peut:innen ist diese Bes­tim­mung kaum relevant.

    "Ein Fehler des Behan­del­nden wird ver­mutet, wenn sich ein all­ge­meines Behand­lungsrisiko ver­wirk­licht hat, das für den Behan­del­nden voll beherrschbar war und das zur Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit des Patien­ten geführt hat.
    Quelle: § 630h — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Ord­nungs­gemäße Aufk­lärung und Einwilligung
    Der oder die Psy­chother­a­peut:in trägt die Beweis­last dafür, dass der oder die Patient:in in die Behand­lung eingewil­ligt hat und dass die hier­für erforder­liche Aufk­lärung ord­nungs­gemäß erfol­gt ist. Kann der oder die Psy­chother­a­peut:in die ord­nungs­gemäße Aufk­lärung nicht voll­ständig beweisen, hat er oder sie z. B. über ein wesentlich­es Risiko nicht aufgeklärt und ver­wirk­licht sich jedoch eines der Risiken, über die der oder die Patient:in voll­ständig aufgek­lärt wor­den ist, dann kann er oder sie sich nicht auf eine fehler­hafte Aufk­lärung berufen.

    "Der Behan­del­nde hat zu beweisen, dass er eine Ein­willi­gung gemäß § 630d einge­holt und entsprechend den Anforderun­gen des § 630e aufgek­lärt hat.
    Quelle: § 630h — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Unzure­ichende Behandlungsdokumentation
    In dem Fall, dass eine bes­timmte ther­a­peutis­che Maß­nahme nicht doku­men­tiert ist, wird der oder die Psychotherapeut:in im Schadens­fall beweis­rechtlich so gestellt, als ob die Maß­nahme nicht durchge­führt wor­den ist. Dies gilt bis zum Ablauf der Auf­be­wahrungs­fris­ten für die betr­e­f­fend­en Behand­lung­sun­ter­la­gen. Es liegt in ein­er solchen Sit­u­a­tion dann an ihm, die tat­säch­lich erfol­gte Durch­führung der Maß­nahme zu beweisen.

    "Hat der Behan­del­nde eine medi­zinisch gebotene wesentliche Maß­nahme und ihr Ergeb­nis ent­ge­gen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patien­te­nak­te aufgeze­ich­net oder hat er die Patien­te­nak­te ent­ge­gen § 630f Absatz 3 nicht auf­be­wahrt, wird ver­mutet, dass er diese Maß­nahme nicht getrof­fen hat.
    Quelle: § 630h — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Anfänger­fehler
    Diese Vorschrift trägt der Annahme Rech­nung, dass allein die Über­tra­gung von Tätigkeit­en an einen hier­für unzureichend qual­i­fizierte:n Psy­chother­a­peut:in nicht dem im Behand­lungsver­hält­nis geschulde­ten Behand­lungsstandard entspricht. Rel­e­vant wird diese Regelung vor allem bei Beruf­san­fängern oder bei Psychotherapeut:innen in Aus- und Weit­er­bil­dung (PiA). Ste­ht die unzure­ichende Qual­i­fika­tion des oder der Therapeut:in fest, muss der oder die Ver­tragspart­ner:in des oder der Patien­t:in im Stre­it­fall dar­legen und beweisen, dass die unzure­ichende Befähi­gung, Übung oder Erfahrung des Behan­del­nden nicht ursäch­lich für die Ver­let­zung des oder der Patien­t:in war.

    "Hat der Behan­del­nde eine medi­zinisch gebotene wesentliche Maß­nahme und ihr Ergeb­nis ent­ge­gen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patien­te­nak­te aufgeze­ich­net oder hat er die Patien­te­nak­te ent­ge­gen § 630f Absatz 3 nicht auf­be­wahrt, wird ver­mutet, dass er diese Maß­nahme nicht getrof­fen hat.
    Quelle: § 630h — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Grober Behand­lungs­fehler
    Grund­sät­zlich hat der oder die Patient:in im Schadens­fall sowohl die Tat­sache zu beweisen, dass ein Behand­lungs­fehler vor­liegt und dass dieser Fehler auch ursäch­lich für die ent­standene Ver­let­zung der Gesund­heit oder des Lebens geworden ist. Die Kausal­ität zwis­chen Fehler und einge­treten­er Gesund­heitss­chädi­gung (Haf­tung dem Grunde nach) ist jedoch häu­fig kaum nach­weis­bar, da in solchen Fällen auch andere Ursachen für die Gesund­heitss­chädi­gung infrage kom­men. Liegt indes ein grober Behand­lungs­fehler vor, ist der oder die Patient:in von dieser Beweis­last befre­it, denn die Kausal­ität wird dann ver­mutet. Dass der Fehler​„grob“ war, ist allerd­ings von der oder dem Patien­t:in zu beweisen.

    Der oder die betrof­fene Psy­chother­a­peut:in muss im Falle eines fest­gestell­ten groben Behand­lungs­fehlers beweisen, dass dieser nicht kausal war, für die Rechtsgutsver­let­zung oder dass der Gesund­heitss­chaden auch bei regel­rechter Behand­lung einge­treten wäre. Eine sehr schwierige Bewe­is­führung, die eben­falls häu­fig nicht gelingt. Ein Fehler gilt als grob, wenn der oder die Ther­a­peut:in gegen gesicherte und bewährte wis­senschaftliche Erken­nt­nisse und Erfahrun­gen ver­stoßen hat und ihm dies schlech­ter­d­ings nicht unter­laufen darf. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls. (siehe Behandlungsfehler)

    "Liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor und ist dieser grund­sät­zlich geeignet, eine Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit der tat­säch­lich einge­trete­nen Art her­beizuführen, wird ver­mutet, dass der Behand­lungs­fehler für diese Ver­let­zung ursäch­lich war.
    Quelle: § 630h — Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    HAFTPFLICHT FÜR PSYCHOTHERAPEUT:INNEN

    Die Beruf­shaftpflichtver­sicherung

    Zunächst mal müssen wir an der Stelle sagen, dass Sie sich im Grunde keine Sor­gen zu machen brauchen. Es gibt nur sehr wenige ern­sthafte Schaden­fälle, die Psy­chother­a­peut:innen betreffen. Das zeigt auch der im Ver­gle­ich zu anderen Beruf­s­grup­pen gün­stige Ver­si­che­rungsbeitrag für die Beruf­shaftpflichtver­sicherung — und wer kann Risiken bess­er einschätzen und kalkulieren als Versicherungsgesellschaften?

    Nichts­destotrotz sehen Sie an dem oberen Teil dieses Beitrags, dass the­o­retisch etwas passieren kön­nte und Sie im Fall der Fälle auch haft­bar zu machen sind und dann dur­chaus sehr hohe Scha­den­er­satzsummen möglich sind. Deshalb sind Sie auch laut Beruf­sor­d­nung und mittlerweile auch gesetzlich dazu verpflichtet, eine eigene Berufs­haft­pflicht­versicherung zu haben.

    Haftpflichtver­sicherun­gen im All­ge­meinen haben immer eine Dop­pel­funk­tion: berechtigte Ansprüche wer­den von der Ver­sicherung befriedigt und unberechtigte Ansprüche abgewehrt — zur Not auch vor Gericht. Die Abwehrfunk­tion ist in Ihrem Tätigkeits­bere­ich wahrschein­lich die wichtigere Funk­tion, weil es viel häu­figer zu Haftpflicht­prozessen kommt, die ohne Verurteilung ausgehen.

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    Besonderheit: Erweit­ert­er Strafrechtsschutz

    Unter Umstän­den kann es sein, dass aus einem zivil­rechtlichen Haf­tungsanspruch ein strafrechtlich­er Anspruch resultiert. Sofern die Beruf­shaftpflichtver­sicherung auch über einen erweit­erten Strafrechtss­chutz ver­fügt, wür­den auch die Gericht­skosten sowie die gebührenord­nungsmäßi­gen Kosten der Vertei­di­gung über­nom­men, wenn der Prozess aus einem zivil­rechtlichen Schaden­er­satzanspruch resultiert. Bei einem Vorwurf einer Straftat ohne zivil­rechtlichen Haf­tungsanspruch bietet die Berufs­haft­pflicht­versicherung keinen Ver­si­che­rungsschutz. Deswegen empfehlen wir in Ergänzung immer eine berufliche Rechts­schutz­versicherung für Psychotherapeut:innen inkl. dem Baustein Spezial-Straf-Rechtsschutz.

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