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Jede:r Psychotherapeut:in sollte eine eigene Berufshaftpflicht haben

In Ihrem Beruf tragen Sie große Verantwortung für Ihre Patient:innen und Ihre Gesundheit. Aus diesem Grund  sind Psychotherapeut:innen gemäß § 4 Abs. 2 der Musterberufsordnung verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass die Verpflichtung jeden Berufsträger unabhängig davon trifft, ob er selbständig oder angestellt tätig ist.

Freiberufliche Psychotherapeut:innen

Wenn Sie auf eigenes Risiko Patient:innen behandeln, dann brauchen Sie unbedingt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Dabei ist es egal, ob Sie mit eigenem Kassensitz oder auf Honorarbasis tätig sind, nur Selbstzahler:innen und Privatpatient:innen behandeln, oder in einer Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft tätig sind.

Angestellte Psychotherapeut:innen

Als angestellte:r Psychotherapeut:in sind Sie in der Regel über Ihre:n Arbeitgeber:in versichert. Für die Berufskammer ist dieser Schutz ausreichend. Doch im Schadenfall kann dieser Schutz unter Umständen nicht ausreichen. Deswegen sollten Sie sich genau bei Ihre:r Arbeitgeber:in informieren, was versichert ist und eventuell eine eigene Berufshaftpflicht abschließen. Im Zweifel sollten Sie auf jeden Fall eine eigene Berufshaftpflicht haben, diese ist übrigens als Arbeitnehmer:in etwas günstiger: die sogenannte Zusatzdeckung zur Arbeitgeberhaftung.

Folgende Deckungslücken bestehen:

Deliktische Haftung

Begehen Sie einen Behandlungsfehler, wird der Patient in der Regel nicht nur den Arbeitgeber aus einer Verletzung des Behandlungsvertrages in Anspruch nehmen, sondern darüber hinaus auch Sie. Denn Sie haften auch direkt gegenüber de:m Patient:en aus Delikt / unerlaubter Handlung (Gesundheitsverletzung).

Regress

Wenn der Patient nur den Arbeitgeber in Anspruch nimmt und dieser auf Schadenersatz verurteilt wird, dann trägt die Haftpflichtversicherung den Schaden. Im Anschluss könnte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers Sie als Schadensverursacher:in in Regress nehmen. Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des BAG zur Haftung des Arbeitnehmers: 

  • bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit: Alleinhaftung des Arbeitnehmers im Innenverhältnis zum Arbeitgeber, 
  • bei normaler Fahrlässigkeit: Schadensteilung, 
  • bei leichter Fahrlässigkeit Alleinhaftung des Arbeitgebers.

Die Haftpflichtversicherung dient also einerseits dem Selbstschutz des angestellten Berufsträgers, andererseits aber auch der Absicherung des Patienten, der weiß, dass er seine Ansprüche gegenüber dem privat möglicherweise nicht hinreichend leistungsfähigen Therapeuten auch durchsetzen kann, weil hinter ihm eine leistungsfähige Versicherung steht.

    Berufsausübungsgemeinschaft

    Der BAG empfehlen wir einen gemeinsamen Vertrag zu nutzen, da Sie im Außenverhältnis gemeinsam haften. Zusätzlich können Sie mit einem Vertrag Kosten sparen. Haben die Partner:innen jeder einen eigenen Haftpflichtvertrag, dann kann es Deckungslücken geben, z. B. bei verschuldeten Unfällen in den Räumlichkeiten oder Schäden, die durch eine:n Mitarbeiter:in verursacht wurden.

    Für alle freiberuflichen Tätigkeiten außerhalb der BAG braucht jede:r Partner:in eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

    Psychotherapeut:innen in Aus- und Weiterbildung

    Oft, aber nicht immer, bist du über dein Ausbildungsinstitut abgesichert. Du solltest dich also bei deinem Ausbildungsinstitut informieren und ggf. einen eigenen Vertrag abschließen. Das ist glücklicherweise als PiA/PiW deutlich günstiger.

    Können wir weiterhelfen?
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